AGB

  1. Anders lautende Bedingungen des Bestellers verpflichten den Lieferer nur, wenn sie von ihm ausdrücklich anerkannt werden.
  2. Angebote sind freibleibend hinsichtlich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit. Bestellungen gelten als verbindlich angenommen, wenn der Auftrag schriftlich bestätigt ist; es sei denn, dass die Lieferung innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt, wobei die Rechnung gleichzeitig als Auftragsbestätigung gilt.
  3. Preise gelten ab EUR 250,- frei Haus bzw. frei Deutsche Grenze ausschließlich Zoll, Einfuhrnebenabgaben und Verpackung zzgl. MwSt. in gesetzlicher Höhe. Kundengebundene Aufträge sind unfrei. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Bei Bestellungen unter einem Rechnungswert von EUR 50,- berechnen wir einen Bearbeitungszuschlag von EUR 13,-. Der Lieferer ist bei neuen Aufträgen (Anschlussaufträgen) nicht an vorhergehende Preise gebunden.
  4. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der Anzahlung und der rechtzeitigen Materialbeistellungen, soweit dieses vereinbart wurde.
  5. Auf Wunsch wird die Ware auf Kosten des Bestellers versichert.
  6. Die Lieferung bleibt Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher dem Lieferer gegen den Besteller zustehenden Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist.
  7. Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind Ausfallmuster, welche dem Besteller auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden. Die Zusicherung für bestimmte Eigenschaften bedarf der Schriftform in der Auftragsbestätigung. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung. Die Zusicherung umfasst nicht das Mangelfolgeschaden-Risiko. Wenn der Lieferer den Besteller außerhalb seiner Vertragsleistung beraten hat, haftet er für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Liefergegenstandes nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung. Maßgebend ist der Stand der Technik zum Zeitpunkt der Auftragsannahme. Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach Erhalt der Lieferung, schriftlich geltend zu machen. Bei berechtigten Mängeln ist der Lieferer nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder zur kostenlosen Ersatzlieferung verpflichtet.
  8. Falls nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis für Lieferungen oder Leistungen zahlbar mit 2% Skonto innerhalb 14 Tagen sowie ohne Abzug innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum. Werkzeugkosten sofort netto. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins werden Zinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz berechnet, sofern der Lieferer nicht höhere Sollzinsen nachweist.
  9. Der Preis für Formen enthält auch die Kosten für einmalige Bemusterung, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen, sowie für vom Besteller veranlasste Änderungen. Kosten für weitere Bemusterungen, die der Lieferer zu vertreten hat, gehen zu seinen Lasten.
  10. Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt der Lieferer Eigentümer der für den Besteller durch den Lieferer selbst oder einen von ihm beauftragten Dritten hergestellten Formen. Die Formen werden nur für Aufträge des Bestellers verwendet, sofern dieser seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Der Lieferer ist nur dann zum kostenlosen Ersatz dieser Formen verpflichtet, wenn diese zur Erfüllung einer vom Besteller zugesicherten Ausbringungsmenge erforderlich ist. Die Verpflichtung des Lieferers zur Aufbewahrung erlischt zwei Jahre nach der letzten Teile-Lieferung aus der Form und vorheriger Benachrichtigung des Bestellers.
  11. Sollte vereinbarungsgemäß der Besteller der Eigentümer der Formen werden, geht das Eigentum nach Zahlung des Kaufpreises für sie auf ihn über. Die Übergabe der Formen an den Besteller wird durch die Aufbewahrungspflicht des Lieferers ersetzt. Unabhängig vom dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Bestellers und von der Lebensdauer der Formen ist der Lieferer bis zur Abnahme einer zu vereinbarenden Mindeststückzahl und/oder bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitraumes zu ihrem ausschließlichen Besitz berechtigt. Der Lieferer hat die Formen als Fremdeigentum zu kennzeichnen und auf Verlangen des Bestellers auf dessen Kosten zu versichern.
  12. Bei bestellereigenen Formen gem. Abs. 11 und/oder vom Besteller leihweise zur Verfügung gestellten Formen beschränkt sich die Haftung des Lieferers bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für die Wartung und Versicherung trägt der Besteller. Die Verpflichtungen des Lieferers erlöschen wenn nach Erledigung des Auftrags und entsprechender Aufforderung der Besteller die Formen nicht binnen angemessener Frist abholt. Solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfange nachgekommen ist, steht dem Lieferer in jedem Fall ein Zurückbehaltungsrecht an den Formen zu.
  13. Werden Materialien vom Besteller geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5% rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.
  14. Hat der Lieferer nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Bestellers zu liefern, so steht dieser dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Der Lieferer wird den Besteller auf ihm bekannte Rechte hinweisen.
  15. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Viersen.